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Allgemeine Geschäftsbedingungen Download (PDF)

1. Anwendungsbereich der AGB

Es gelten stets ausschließlich vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, solchen Bestimmungen würde ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt. Die vorbehaltlose Ausführung von Verträgen, auch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, ist keine Zustimmung zu diesen. Es gelten auch in diesem Fall ausschließlich vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

2. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

3. Rechte des Käufers; Gewährleistung

Der Käufer hat bei jeder Pflichtverletzung des Verkäufers, worunter auch die mangelhafte Lieferung einer Ware gehört, die Rechte, die ihm das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einräumt. Der Käufer hat zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl ein Recht auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Verkäufer zu tragen. Das Recht auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Verkäufer kann bei mangelfreier Nacherfüllung Rückgewähr der mangelhaften Ware verlangen. Der Käufer darf eine Nachbesserung frühestens nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen ansehen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, außerdem Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Käufer hat über die oben genannten Rechte hinaus zudem die Rechte aus einer daneben bestehenden Garantie, zu den in der Garantie angegebenen Bedingungen und gegenüber demjenigen, der die Garantie eingeräumt hat. Dies kann auch der Hersteller sein.

4. Erklärungsfrist in Gewährleistungsfällen

Erklärt der Käufer nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, dass er Rücktritt oder Minderung geltend macht, so hat er auf Verlangen binnen einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob er darüber hinaus Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen möchte. Lässt der Käufer die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so verliert er das Recht, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Erklärt der Käufer nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nur, dass er Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend macht, so hat er auf Verlangen binnen einer Frist von zwei Monaten zu erklären, ob er die gelieferte Ware behalten oder zurückgeben möchte. Lässt der Käufer die Frist verstreichen, ohne sich zu erklären, so verliert er das Recht, die Ware zurückzugeben.

5. Haftungsbeschränkung, -ausschluss

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen sowie der Vertreter. Bei Sachmängeln wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen, eine Garantie wurde für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder aber der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Gehaftet wird aber auf jeden Fall für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch in anderen Fällen wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet, es sei denn, Schäden beruhen auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder es wurde eine Einstandspflicht im Sinne einer Garantie übernommen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Käufers, wenn dieser den Preis der betreffenden Ware vollständig bezahlt hat.

7. Sonderbestimmungen für Verbraucher

Folgende Bestimmungen gelten nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

7.1. Anwendbares Recht

Vorstehende Bestimmung zum anwendbaren Recht, Punkt 2., lässt zwingende Regelungen des Rechts des Staates, in welchem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt, sofern der Käufer die zur Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien vorzunehmenden Rechtshandlungen in diesem anderen Staate vorgenommen hat.

7.2. Uneingeschränktes Rückgaberecht

Für den Fall, dass der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, d.h. von Kommunikationsmitteln, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste, so hat der Käufer ein uneingeschränktes Rückgaberecht. Er kann es binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware in Textform gegenüber dem Verkäufer erklären oder auch einfach die Ware an den Verkäufer zurücksenden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung von Erklärung oder Ware genügt. Wenn die Ware nicht als Paket versendet werden kann, reicht es aus, dass der Käufer vom Verkäufer verlangt, dass er die Ware wieder zurücknimmt. Der Käufer hat Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehende Verschlechterung der Ware zu leisten, es sei denn, die Verschlechterung ist ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen.

7.3. Gewährleistungsfristen

Der Käufer kann Gewährleistungsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen, d. h. bei Mängeln an den hier verkauften beweglichen Sachen innerhalb einer Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Ware an zu laufen. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist statt zwei Jahren nur ein Jahr. Beim Auftreten von Mängeln innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablieferung wird vermutet, dass sie schon bei Ablieferung vorhanden waren, wenn der Käufer sie unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels anzeigt. Diese Anzeige muss außerdem spätestens binnen einer Frist von 8 Monaten nach Ablieferung erfolgt sein.

8. Sonderbestimmungen für andere Personen, insbesondere Unternehmer und Kaufleute

Folgende Bestimmungen gelten nur für Personen, die nicht Verbraucher sind.

8.1. Anwendbares Recht

Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

8.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg.

8.3. Beschränkungen und Ausschlüsse der Gewährleistung

Dem Käufer werden mögliche Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller bzw. Lieferanten abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, im Gewährleistungsfall seine Ansprüche zunächst gegen Hersteller bzw. Lieferanten geltend zu machen. Er kann sich erst dann an den Verkäufer wenden, sobald und soweit er seine Ansprüche gegen Hersteller bzw. Lieferanten erfolglos eingeklagt hat. Der Käufer ist dann aber verpflichtet, die Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer rückabzutreten. Bei gebrauchter Ware erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, es sei denn, es wurde eine Garantie für die Ware übernommen. Bei Kulanzrücknahmen durch den Käufer ist ein Rückgriff auf den Verkäufer nicht möglich.

8.4. Rügeobliegenheit; Gewährleistungsfristen

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Letzteres gilt insbesondere auch in dem Fall, in dem der Käufer, der die Ware weiterverkauft hat, eine neu hergestellte Sache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Kaufpreis gemindert wurde, wobei in einer Lieferkette der Letztabnehmer Verbraucher ist. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Hat der Käufer ausnahmsweise wegen gebrauchter Ware Gewährleistungsansprüche (s.o. Punkt 8.3.), so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

8.5. (erweiterter und verlängerter) Eigentumsvorbehalt; Verarbeitungsklausel

In Erweiterung zu Punkt 6. wird gelieferte Ware erst dann Eigentum des Käufers, sobald dieser nicht nur den Preis der Ware vollständig bezahlt hat, sondern sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit diese Forderungen aus der Lieferung von Waren herrühren. Der Käufer hat jedoch Anspruch auf Übereignung gelieferter Waren, sobald und soweit der Kaufpreis der gelieferten Waren 50 % der Summe der Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung übersteigt; die Auswahl der zu übereignenden Sicherheiten obliegt dabei dem Verkäufer. (erweiterter Eigentumsvorbehalt) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach Bezahlung (siehe vorstehenden Absatz) stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Sachen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt der Vorbehaltseigentümer Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Erwirbt der Vorbehaltseigentümer auf diese Weise (Mit-) Eigentum an der hergestellten Sache, so überträgt er dem Käufer nach Bezahlung der gelieferten Ware dieses (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache; zu diesem Zweck wird im voraus ausdrücklich in die durch die Zahlung bedingte Eigentumsübertragung eingewilligt. Trotz der Tatsache, dass der Käufer wegen des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum an der Ware erworben hat, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und weiterzuveräußern. Im Gegenzug tritt er bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf bzw. aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, einschließlich Umsatzsteuer. Der Käufer ist allerdings zur Einziehung der Forderungen nur ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt, sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den betreffenden Schuldnern (Dritten, Käufern des Käufers) die Abtretung anzuzeigen. (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon der Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und der übrigen Bestimmungen vorliegender Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht berührt. Gleiches gilt für anderweitige einzelne vertragliche Bestimmungen. Für vorgenannte Fälle verpflichten sich die Parteien, anstelle jeder einzelnen unwirksamen Regelung solche zu vereinbaren, die, sofern rechtlich möglich, den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im bestehenden Rechtsverhältnis zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt. Nur sofern eine Anpassung rechtlich nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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